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Norddeutschland:  MAWISTA nord GmbH Kirchstraße 9 42103 Wuppertal Telefon: ++49 (0)202 47866920 Telefax: ++49 (0)202 47866929 Email: info.nord@mawista.com
Süddeutschland:  MAWISTA süd GmbH Robert-Bosch-Straße 7-9 73207 Plochingen Telefon: ++49 (0)7153 558990 Telefax: ++49 (0)7153 5589920 Email: info.sued@mawista.com Team
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Der Versicherer:
 Mondial Assistance International AG Ludmillastr. 26 81543 München Deutschland |
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Versicherungsbedingungen mit Produkt- und Verbraucherinformationen |
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Produkt- und Verbraucherinformationen |
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Diese Informationen sollen Ihnen in knapper Form einen Überblick über unsere Versicherungsprodukte verschaffen. Beschrieben sind nur die wesentlichen Inhalte. Die für Sie abgeschlossenen Versicherungsprodukte entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein, den Sie von Ihrem Vermittler erhalten.
Der Versicherungsschutz einschließlich Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen ist abschließend dargestellt in den Versicherungsbedingungen.
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Krankenversicherung: |
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Erstattet die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe bei Krankheiten und Unfallverletzungen, die im vereinbarten Geltungsbereich während des versicherten Zeitraumes akut eintreten:
• Medikamente, Arzt- und Krankenhauskosten;
• Krankenrücktransport, notfalls auch Rettungsflug, sofern medizinisch sinnvoll oder die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung 14 Tage übersteigt.
• Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft (Empfängnis) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und nach Ablauf einer Wartezeit von acht Monaten.
• Überführungskosten bei Tod, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Überführungskosten.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für
• Leistungen im Heimatland der versicherten Person.
• Ausnahme im Tarif Comfort: Aufenthalte in Deutschland sind für versicherte Personen mit Heimatland Deutschland bis zu einer Dauer von 6 Wochen pro Versicherungsjahr bei einer Unterbrechung des versicherten Auslandsaufenthalts mitversichert.
• Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor dem Versicherungsbeginn im vereinbarten Geltungsbereich bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste.
• für Honorare und Gebühren, die den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang übersteigen sowie Wahlleistungen wie z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung. Die Erstattung kann ggf. auf die landesüblichen Sätze gekürzt werden.
• Weitere Ausschlüsse in §§ 4 VB K 08 MS, 5 VB AB 08 MS.
Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten unverzüglich an die Assistance, damit die adäquate Behandlung sichergestellt und notfalls der Rücktransport veranlasst werden kann.
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Unfallversicherung |
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(nur Tarif Comfort und Classic plus):
Führt ein Unfall im vereinbarten Geltungsbereich zu dauernder Invalidität oder zum Tod der versicherten Person, zahlt ELVIA eine Entschädigung, bei Tod von € 10.000,-, bei Invalidität bis
€ 40.000,-, bei Vollinvalidität bis € 140.000,-.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen oder Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte); zu weiteren Ausschlüssen vgl. §§ 2 VB U 08 MS, 5 VB AB 08 MS.
An der Gesundheitsschädigung mitwirkende Vorerkrankungen führen ggf. zu Einschränkungen in der Versicherungsleistung, § 5 Nr. 1 VB U 08 MS.
Im Rahmen der Zahlung der Versicherungsleistungen wegen dauernder Invalidität sind die besonderen Fristen für die Geltendmachung zu berücksichtigen, § 7 VB U 08 MS.
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Gepäckversicherung |
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(nur Tarif Gepäck):
Die Gepäckversicherung ersetzt im vereinbarten Geltungsbereich
• den Zeitwert des mitgeführten Gepäcks bei Diebstahl oder Raub, bei Beschädigung oder Abhandenkommen durch Unfall eines Transportmittels bzw. durch ein Elementarereignis;
• den Zeitwert des aufgegebenen Gepäcks bei Beschädigung oder Abhandenkommen;
• je bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von € 2.000,-;
• die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks;
• oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich mit max. € 150,- pro Person, wenn aufgegebenes Gepäck nicht am selben Tag eintrifft.
Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht u. a. für Video- und Fotoapparate (Ausnahme: Gepäckzusatzversicherung) sowie Schmuck und Kostbarkeiten, Brillen, Mobiltelefone u. ä., § 3 VB G 08 MS.
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für EDV-Geräte (Ausnahme: Gepäckzusatzversicherung), Geld, Fahrkarten u. ä., sowie Schmuck und Kostbarkeiten im aufgegebenen Gepäck oder für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles, vgl. § 3 VB G 08 MS.
Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oder abhanden kommt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem Beförderungsunternehmen und lassen Sie sich eine schriftliche Schadenbestätigung geben. Bei Diebstahl und anderen Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle und lassen sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.
Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kommt eine Kürzung der Leistung/Verlust der Leistung in Betracht, vgl. hierzu § 9 VB AB 08 MS.
Verlust des Versicherungsschutzes bei arglistigen unwahren Angaben aus Anlass des Schadensfalles, § 5 Nr. 3, 2 VB G 08 MS, § 9 VB AB 08 MS.
Selbstbehalt: € 25,- je Schadensfall
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Allgemeine Bestimmungen |
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zum Versicherungsschutz mawista Student
(kurz: VB AB 08 MS)
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle ELVIA Reiseversicherungen zum Versicherungsschutz mawista Student.
§ 1 Wer ist versichert?
Versicherte Person ist die namentlich genannte Person, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde
1. als Sprachschüler, Student, Stipendiat, Doktorand, Gastwissenschaftler oder Praktikant oder als deren Familienangehörige, sowie als Teilnehmer an „Work- & Holiday-Programmen“.
2. als Arbeitsuchender gemäß § 2 Nr. 1b) im Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Sinne des § 16 Abs. 4 AufenthaltsG, für die Dauer von maximal 12 Monaten. Der Versicherungsschutz gilt nur in Deutschland.
3. Versicherungsfähig sind Personen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.
§ 2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung?
1. Der Versicherungsschutz gilt für versicherte Personen
a) mit Heimatland Deutschland für den vorübergehenden Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Im Rahmen des Tarifs Comfort besteht Versicherungsschutz bei einer Unterbrechung des versicherten Auslandsaufenthalts auch in Deutschland bis zu einer Dauer von 6 Wochen pro Versicherungsjahr;
b) mit Heimatland außerhalb Deutschlands für den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland, der EU sowie der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Im Heimatland besteht kein Versicherungsschutz.
2. Heimatland ist das Land, in welchem die versicherte Person in den letzten 5 Jahren vor Beantragung des Versicherungsschutzes für mindestens drei Jahre ihren ständigen Hauptwohnsitz hat. Bestand kein solcher Wohnsitz, so ist Heimatland jenes Land, in welchem die versicherte Person insgesamt, d. h. auch vor der 5-Jahres-Frist, über den längsten Zeitraum ihren ständigen Hauptwohnsitz hatte.
3. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufenthalte oder Reisen in Ländern oder Zielgebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz sieben Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung.
§ 3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
1. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn gezahlt wurde.
2. Der Versicherungsschutz
a) beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Antragsstellung, nicht vor Grenzübertritt und nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten. Wartezeiten rechnen ab Versicherungsbeginn;
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit der Beendigung des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich oder dem vereinbarten Zeitpunkt.
c) kann auf Antrag vor Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit bis zu insgesamt 48 Monaten (Höchstversicherungsdauer) verlängert werden.
§ 4 Welche Laufzeit hat der Vertrag und wann ist die Prämie zu zahlen?
1. Der Versicherungsvertrag kann für jeweils volle Monate vereinbart werden, maximal für 48 Monate.
2. Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer täglich zum Monatsende gekündigt werden.
3. Die Prämie ist monatlich im Voraus, erstmals gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren ist die Zahlung erfolgt, wenn zum Zeitpunkt des Prämieneinzugs Deckung auf dem vom Versicherungsnehmer genannten Konto besteht.
4. Bei Vertragslaufzeiten von mehr als einem Monat sind die Folgeprämien jeweils zum 1. des neuen Monats fällig. Ist eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, wird die Prämie vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht, sonst ist die Prämie zu überweisen. Kann die Folgeprämie zu diesem Termin nicht abgebucht werden oder wird diese nicht bezahlt, kann ELVIA schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf der Frist ein Schadensfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie noch in Verzug, ist ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei. ELVIA kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Frist noch mit der Zahlung in Verzug ist. Wird die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder dem Ablauf der Zahlungsfrist nachgeholt, entfällt die Wirkung der Kündigung und der Vertrag tritt wieder in Kraft. Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Zahlungsfrist eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind
1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse;
2. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;
3. Expeditionen.
§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadensfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
2. den Schaden unverzüglich bei ELVIA anzuzeigen;
3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und ELVIA jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbinden und es ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.
§ 7 Wann zahlt ELVIA die Entschädigung?
Hat ELVIA die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.
§ 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf ELVIA über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen Ersatzansprüche an ELVIA abzutreten.
3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht von ELVIA vor. Die Eintrittspflicht besteht auch dann nicht, wenn für das Risiko aus einem anderen Vertrag nachrangige Eintrittspflicht vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der Berufsgenossenschaft und anderer Sozialversicherungsträger. Nimmt die versicherte Person unter Vorlage von Original-Belegen zunächst ELVIA in Anspruch, tritt diese in Vorleistung.
§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist ELVIA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist ELVIA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ELVIA ursächlich ist.
3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
2. Versicherungsvermittler sind mit der Entgegennahme und Weiterleitung von Erklärungen an ELVIA beauftragt.
§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig, welches Recht findet Anwendung?
1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat.
2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
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Versicherungsbedingungen zur Krankenversicherung |
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– Tarif Comfort, Classic plus & Classic –
mawista Student
(kurz: VB K 08 MS)
§ 1 Was ist versichert?
1. Versichert sind die Kosten
a) der Heilbehandlung
b) des Krankentransports
c) der Überführung bei Tod
bei im vereinbarten Geltungsbereich und versicherten Zeitraum akut eintretenden Krankheiten und Unfällen.
2. Für die Kosten der ärztlichen Behandlung der Schwangerschaft und Entbindung besteht nur dann im vereinbarten Geltungsbereich Versicherungsschutz, wenn die Schwangerschaft (Empfängnis) nach Versicherungsbeginn eingetreten ist sowie nach Ablauf einer Wartezeit von acht Monaten.
3. Pauschaler Spesensatz bei stationärer Unterbringung
Werden die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im vereinbarten Geltungsbereich von einer dritten Stelle getragen, so zahlt ELVIA einen pauschalen Spesensatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.) maximal € 30,- je Tag, höchstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der stationären Behandlung.
§ 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung erstattet?
1. ELVIA ersetzt die Aufwendungen für im vereinbarten Geltungsbereich notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die Kosten für
a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;
b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärztlich verordnet wurden;
c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Operationen. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von § 1 VB AB 08 MS) auch die Kosten der im vereinbarten Geltungsbereich notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von € 100.000,- übernommen.
d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare Krankenhaus im vereinbarten Geltungsbereich und zurück in die Unterkunft;
e) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien bis € 500,- pro Versicherungsjahr (Tarif Classic) und € 1.000,- pro Versicherungsjahr (Tarif Comfort);
f) Zahnersatz (nach acht Monaten Wartezeit ab Versicherungsbeginn) bis zu 60 % der angefallenen Gesamtkosten, max. jedoch € 1.000,- pro Versicherungsjahr (nur Tarif Comfort);
g) die ärztliche Betreuung und Behandlung von Schwangerschaften, die nach Versicherungsbeginn eingetreten sind nach Ablauf einer Wartezeit von acht Monaten;
h) Unfallbedingte Hilfsmittel bis € 250,- pro Versicherungsjahr (Tarif Classic) und € 1.000,- pro Versicherungsjahr (Tarif Comfort);
i) Unfallbedingte Sehhilfen (nach drei Monaten Wartezeit ab Versicherungsbeginn) bis € 100,- pro Versicherungsjahr (nur Tarif Comfort);
j) ärztlich verordnete Heilmittel, (z. B. Massagen- und Fango-Behandlungen oder Lymphdrainagen) bis zu acht Behandlungen insgesamt je Versicherungsjahr;
k) medizinisch notwendige, ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen als Anschlussheilbehandlung.
2. ELVIA erstattet im bedingungsgemäßen Rahmen die Kosten über die vereinbarte Laufzeit des Versicherungsvertrages hinaus (Tarif Comfort 8 Wochen, Tarif Classic plus und Classic 6 Wochen), maximal bis zum Tag der Transportfähigkeit, sofern ein Rücktransport während der Vertragslaufzeit medizinisch nicht vertretbar war.
§ 3 Welche Kosten erstattet ELVIA bei Krankenrücktransport und Überführung?
ELVIA erstattet
1. die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
Darüber hinaus werden auf Wunsch der versicherten Person die Kosten des medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports erstattet, wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die weitere Krankenhausbehandlung voraussichtlich 14 Tage übersteigt.
Unabhängig hiervon werden die Kosten des Rücktransportes ins Heimatland übernommen, wenn diese im Rahmen der voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung bleiben.
2. die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versicherten zur Bestattung im Heimatland, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Kosten der Überführung (Tarif Comfort bis zu € 15.000,-, Tarif Classic bis zu € 10.000,-).
§ 4 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
Kein Versicherungsschutz besteht für
1. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich sind;
2. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor dem Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste;
3. Nähr- und Stärkungsmittel;
4. Kieferorthopädischen Behandlungen, Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen; im Tarif Comfort besteht in Abweichung hierzu für Zahnersatz nach acht Monaten Wartezeit ab Versicherungsbeginn Versicherungsschutz in Höhe von bis zu 60 % der angefallenen Gesamtkosten, max. jedoch € 1.000,- pro Versicherungsjahr;
5. Heilmittel (z. B. Massagen- und Fango-Behandlungen sowie Lymphdrainagen), die acht Behandlungen im Versicherungsjahr übersteigen;
6. die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln; für unfallbedingte Hilfsmittel besteht in Abweichung hierzu im Tarif Classic Versicherungsschutz bis € 250,- pro Versicherungsjahr, im Tarif Comfort bis € 1.000,- pro Versicherungsjahr; für unfallbedingte Sehhilfen besteht in Abweichung hierzu im Tarif Comfort nach drei Monaten Wartezeit ab Versicherungsbeginn Versicherungsschutz bis € 100,- pro Versicherungsjahr;
7. Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie für versuchten oder vollendeten Suizid und deren Folgen einschließlich Krankenrücktransport;
8. Behandlungen von Schwangerschaften, die bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind sowie für die Behandlung von Schwangerschaften innerhalb der ersten acht Monate nach Versicherungsbeginn (Wartezeit);
9. durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung einschließlich Krankenrücktransport;
10. die Behandlung geistiger oder seelischer Störungen sowie Hypnose und Psychotherapie einschließlich der hierfür verwendeten Arzneimittel und Krankenrücktransport;
11. für Honorare und Gebühren, die den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang übersteigen sowie für Wahlleistungen wie z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung. Die Erstattung kann ggf. auf die landesüblichen Sätze gekürzt werden.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadensfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn umfänglicher ambulanter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen – die nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme erstattet ELVIA bis zu € 25,-;
2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihr Heimatland bei Bestehen der Transportfähigkeit und Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 VB K MS zuzustimmen, wenn die Assistance den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungs-bedürftigkeit genehmigt.
3. ELVIA die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum von ELVIA.
§ 6 Welche Leistungen bietet ELVIA versicherten Personen bei stationärer Heilbehandlung innerhalb Deutschlands?
In Deutschland werden für stationäre Heilbehandlung und Entbindung allgemeine Krankenhausleistungen (Mehrbettzimmer) gemäß der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz erstattet; Aufwendungen für Wahlleistungen (privatärztliche Behand-lung) sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.
§ 7 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Der Selbstbehalt entfällt.
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Versicherungsbedingungen zur Notruf-Versicherung |
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– Tarif Comfort, Classic plus & Classic –
mawista Student
(kurz: VB N 08 MS)
Hinweis:
Die Assistance ist mit der Durchführung der Leistungen aus der Notruf-Versicherung beauftragt.
§ 1 Welche Dienste bietet ELVIA?
1.ELVIA bietet der versicherten Person während des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehenden Kosten im jeweils bezeichneten Rahmen. Die Deckungsprüfung bleibt ELVIA vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich keine Anerkenntnis der Eintrittspflicht von ELVIA aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.
2. ELVIA hat die Assistance damit beauftragt, für die versicherte Person die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.
3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen.
4. Soweit die versicherte Person weder von ELVIA noch von einem anderen Kostenträger die Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an ELVIA zurückzuzahlen.
§ 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit und Unfall?
1. Ambulante Behandlung
Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her.
2. Stationäre Behandlung
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen:
a) Betreuung
Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person.
b) Krankenbesuche
Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahestehende Person zum Ort des Krankenhausauf-enthaltes und zurück zum Wohnort im Heimatland. ELVIA übernimmt die Kosten der Beförderung bei lebensbedrohender Krankheit der versicherten Person oder bei stationärer Behandlungsdauer von mehr als 14 Tagen.
c) Kostenübernahme-Erklärung
Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt ELVIA der versicherten Person eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 15.000,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. ELVIA übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kostenträger.
3. Krankenrücktransport
Sobald der Vertragsarzt der Assistance in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten vor Ort es für medizinisch sinnvoll erachtet bzw., wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die voraussichtliche Dauer des Krankenaufenthalts 14 Tage übersteigt, und die Assistance es entsprechend anordnet, organisiert die Assistance den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person im Heimatland nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
§ 3 Beschafft die Assistance für die versicherte Person notwendige Arzneimittel?
Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten.
§ 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicherten Person?
Stirbt die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich, organisiert die Assistance nach dem Wunsch der Angehörigen die Bestattung im vereinbarten Geltungsbereich oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort im Heimatland.
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Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung |
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– Tarif Comfort & Classic plus –
mawista Student
(kurz: VB U 08 MS)
§ 1 Was ist versichert? Was ist ein Unfall?
1. ELVIA erbringt Versicherungsleistungen aus der vereinbarten Versicherungssumme, wenn ein Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich zum Tod oder zu dauernder Invalidität der versicherten Person führt.
2. Ein Unfall liegt vor,
a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet;
b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; dies gilt auch, soweit der Zustand auf Alkohol- oder Drogeneinfluss zurückzuführen ist;
2. Unfälle, die der versicherten Person bei vorsätzlicher Ausführung einer Straftat zustoßen;
3. Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte) sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;
4. Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen und andere im Einverständnis mit der versicherten Person vorgenommene Eingriffe in ihren Körper, Strahlen, Infektionen und Vergiftungen, es sei denn, diese sind durch den Unfall bedingt;
5. Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, es sei denn, dass der Unfall während des versicherten Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich die überwiegende Ursache ist.
§ 3 Welche Leistung erbringt ELVIA bei Tod der versicherten Person?
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod der versicherten Person, zahlt ELVIA € 10.000,- an die Erben.
§ 4 Welche Leistung erbringt ELVIA bei dauernder Invalidität der versicherten Person?
Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht ein Anspruch aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe (unter Berücksichtigung der Progression gemäß Nr. 2. e)) in Höhe von bis zu maximal € 140.000,-.
1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität –
a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit
eines Arms 70 %
einer Hand 55 %
eines Daumens 20 %
eines Fingers 10 %
eines Beins 70 %
eines Fußes 40 %
einer Zehe 5 %
eines Auges 50 %
des Gehörs auf einem Ohr 30 %
des Geruchs- oder des Geschmackssinnes 10 %
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) bestimmt.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Nr. 2 a) bis c) ergeben, zusammengerechnet, höchstens bis zu einer Gesamtleistung von 100 %.
e) Die Invaliditätsleistung nach Nr. 2. a) wird wie folgt erweitert:
Bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 % erhöht sich die Entschädigungszahlung gemäß nachfolgender Tabelle:
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 |
| |
| von % |
auf % |
von % |
auf % |
von% |
auf % |
von % |
auf % |
von% |
auf % |
| 26 |
28 |
41 |
73 |
56 |
130 |
71 |
205 |
86 |
280 |
| 27 |
31 |
42 |
76 |
57 |
135 |
72 |
210 |
87 |
285 |
| 28 |
34 |
43 |
79 |
58 |
140 |
73 |
215 |
88 |
290 |
| 29 |
37 |
44 |
82 |
59 |
145 |
74 |
220 |
89 |
295 |
| 30 |
40 |
45 |
85 |
60 |
150 |
75 |
225 |
90 |
300 |
| 31 |
43 |
46 |
88 |
61 |
155 |
76 |
230 |
91 |
305 |
| 32 |
46 |
47 |
91 |
62 |
160 |
77 |
235 |
92 |
310 |
| 33 |
49 |
48 |
94 |
63 |
165 |
78 |
240 |
93 |
315 |
| 34 |
52 |
49 |
97 |
64 |
170 |
79 |
245 |
94 |
320 |
| 35 |
55 |
50 |
100 |
65 |
175 |
80 |
250 |
95 |
325 |
| 36 |
58 |
51 |
105 |
66 |
180 |
81 |
255 |
96 |
330 |
| 37 |
61 |
52 |
110 |
67 |
185 |
82 |
260 |
97 |
335 |
| 38 |
64 |
53 |
115 |
68 |
190 |
83 |
265 |
98 |
340 |
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67 |
54 |
120 |
69 |
195 |
84 |
270 |
99 |
345 |
| 40 |
70 |
55 |
125 |
70 |
200 |
85 |
275 |
100 |
350 |
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3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Dies ist nach Nr. 2 zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder später als ein Jahr nach dem Unfall und war der Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
§ 5 Welche Einschränkungen gibt es bei der Leistung?
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
§ 6 Welche weiteren Leistungen erbringt ELVIA nach einem Unfall?
1. Bergungskosten
ELVIA leistet Ersatz bis zur vereinbarten Höhe von € 5.000,- für Such-, Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die versicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zugestoßen ist.
2. Kurbeihilfe
ELVIA leistet nach einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt von mindestens 21 Tagen eine medizinische notwendige Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme, die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht und durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen ist. Die Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Krankenbehandlung angetreten sein und eine Mindestdauer von 21 Tagen, maximal eine Dauer von 28 Tagen haben.
Versichert sind dabei die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei- und Heilmittel (z. B. Bäder, Massagen und Krankengymnastik) sowie die Aufwendungen für Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von € 1.500,-.
ELVIA erstattet die ggf. nach Vorleistung eines gesetzlichen oder privaten Kosten- oder Leistungsträgers verbleibende Kosten in Höhe von € 1.500,- maximal je versicherte Person. Die Kosten werden für jeden Unfall nur einmal erstattet.
§ 7 Was ist nach Eintritt eines Unfalls zu unternehmen (Obliegenheiten)?
Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. sich von den durch ELVIA beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen; die für die Untersuchung notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt ELVIA;
2. die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden von der Schweigepflicht zu entbinden.
§ 8 Wann zahlt ELVIA die Versicherungsleistung wegen dauernder Invalidität?
1. Sobald ELVIA die Unterlagen zugegangen sind, die zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, ist sie verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt.
2. Erkennt ELVIA den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen.
3. Innerhalb eines Jahres nach dem Unfall kann Invaliditätsleistung vor Abschluss des Heilverfahrens nur bis zur Höhe der Todesfallsumme beansprucht werden.
4. Die versicherte Person und ELVIA sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss von ELVIA mit Abgabe der Erklärung entsprechend Nr. 1, von der versicherten Person innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie ELVIA bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
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Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung |
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– Tarif Comfort & Classic plus –
mawista Student
(kurz: VB H 08 MS)
§ 1 Welches Risiko übernimmt ELVIA?
ELVIA bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens, wenn die versicherte Person während des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich wegen eines Schadenereig-nisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden).
Versicherungssummen: € 1 Mio. für Personen- und Sachschäden.
§ 2 In welcher Weise schützt ELVIA die versicherte Person vor Haftpflichtansprüchen, und in welchem Umfang leistet sie Entschädigung?
1. ELVIA prüft die Haftung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und ersetzt die Entschädigung, welche von der versicherten Person geschuldet ist.
ELVIA ersetzt die Entschädigung insoweit, als sie die Entschädigungspflicht anerkennt oder das Anerkenntnis der versicherten Person genehmigt. ELVIA zahlt ebenfalls die Entschädigung, wenn sie einen Vergleich schließt oder genehmigt oder wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
2. Macht der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend, führt ELVIA den Rechtsstreit auf ihre Kosten im Namen der versicherten Person.
3. Wünscht oder genehmigt ELVIA die Bestellung eines Verteidigers in einem Strafverfahren gegen die versicherte Person, das aus Anlass eines versicherten Schadenereignisses geführt wird, trägt ELVIA die Kosten des Verteidigers.
4. Falls die von ELVIA verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der versicherten Person scheitert, hat ELVIA für den daraus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5. Die in § 1 genannten Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze für den Umfang der Leistungen von ELVIA pro Versicherungsfall; sie stellen gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
§ 3 Welche Risiken sind nicht versichert?
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
1. Haftpflichtansprüche
a) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen;
b) der versicherten Personen untereinander und der ihrer Angehörigen (einschließlich Lebenspartner);
c) wegen der Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person;
d) wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit.
2. Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person
a) aus der Ausübung der Jagd;
b) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen hat, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder welche sie in Obhut genommen hat; eingeschlossen ist die Haftpflicht aus der Beschädigung gemieteter Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder der Unterkunft während des Aufenthaltes im vereinbarten Geltungsbereich nicht jedoch des Mobiliars,
c) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder motorgetriebenen Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
§ 4 Was muss die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalls unbedingt beachten? (Obliegenheiten)
Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte.
1. Jeder Versicherungsfall ist ELVIA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids ist ELVIA von der versicherten Person auch dann unverzüglich anzuzeigen, wenn der Versicherungsfall ELVIA bereits bekannt ist.
3. Wird der Anspruch auf Entschädigung gegen die versicherte Person geltend gemacht, hat sie dies ELVIA innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
4. Die versicherte Person hat außerdem ELVIA anzuzeigen, wenn ein Anspruch unter Einschaltung gerichtlicher oder staatlicher Hilfe geltend gemacht wird.
5. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisung von ELVIA nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensfalls dient. Sie hat ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht zu erstatten und alle Umstände, die mit dem Schadenereignis in Zusammenhang stehen, mitzuteilen sowie die entsprechenden Schriftstücke einzureichen.
6. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat die versicherte Person die Prozessführung ELVIA zu überlassen, dem von ELVIA bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder von ELVIA für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen gerichtliche oder staatliche Verfügungen auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung von ELVIA abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
7. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses Recht in ihrem Namen von ELVIA ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
8. ELVIA gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
§ 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Der Selbstbehalt entfällt.
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Versicherungsbedingungen zur Gepäckversicherung |
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– Tarif Gepäck –
mawista Student
(kurz: VB G 08 MS)
§ 1 Was ist versichert?
Zum versicherten Gepäck zählen alle Sachen des persönlichen Bedarfs der versicherten Person im vereinbarten Geltungsbereich, einschließlich Geschenke.
§ 2 Wann besteht Versicherungsschutz?
1. Mitgeführtes Gepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Gepäck während des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte;
b) Unfall eines Transportmittels;
c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.
2. Aufgegebenes Gepäck
ELVIA leistet Entschädigung,
a) wenn aufgegebenes Gepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
b) wenn aufgegebenes Gepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.
Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich mit höchstens € 150,- je versicherter Person und Versicherungsfall.
§ 3 Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz, und welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Nicht versichert sind
a) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs;
b) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
c) motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Zubehör;
d) Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten als aufgegebenes Gepäck;
e) Sportgeräte, soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
f) Vermögensfolgeschäden.
2. Kein Versicherungsschutz besteht
a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Als mitgeführtes Gepäck sind Video-, Film und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden;
c) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Zahnspangen und Prothesen sowie Mobiltelefone jeweils samt Zubehör sind bis zu € 250,- versichert;
d) Geschenke sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu € 300,-;
e) Versicherungsschutz für Schäden am Gepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
4. Gepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
Versicherungsschutz bei Diebstahl von Gepäck während des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
§ 4 In welcher Höhe leistet ELVIA Entschädigung?
1.Im Versicherungsfall erstattet ELVIA bis zur Höhe der Versicherungssumme von € 2.000,- pro Versicherungsjahr für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert.
Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
2. Die Unterversicherung wird nicht in Anrechnung gebracht.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadensfall unbedingt beachten (Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächst zuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Gepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Gepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
3. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn sie aus Anlass des Schadensfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, wider besseres Wissen unwahre Angaben macht, auch wenn ELVIA dadurch kein Nachteil entsteht.
§ 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Die versicherte Person trägt bei Schäden am Gepäck, außer bei Schäden am aufgegebenen Gepäck, einen Selbstbehalt in Höhe von € 25,- je Schadensfall.
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Krankenversicherung |
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§ 3, Nr. 1
Höhe der Kostenerstattung für …
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| a) ambulante Behandlung |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
| b) Heilbehandlungen und Arzneimittel |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
| c) Stationäre Behandlung |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
| c) Heilbehandlung eines Neugeborenen bei Frühgeburt |
max. € 100.000,- |
max. € 100.000,- |
max. € 100.000,- |
d) Medizinisch notwendigen Krankentransport
ins Krankenhaus |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
| e) Schmerzstillende Zahnbehandlung je Versicherungsjahr |
max. € 1.000,- |
max. € 500,- |
max. € 500,- |
| f) Zahnersatz je Versicherungsjahr |
60 % der Gesamtkosten,
max. € 1.000,- |
nicht versichert |
nicht versichert |
| g) Behandlung wegen Schwangerschaft nach Ablauf einer Wartezeit von 8 Monaten |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
| h) Unfallbedingte Hilfsmittel je Versicherungsjahr |
max. € 1.000,- |
max. € 500,- |
max. € 500,- |
| h) Unfallbedingte Sehhilfen je Versicherungsjahr |
max. € 100,- |
nicht versichert |
nicht versichert |
| j ) Heilmittel (z. B. Massagen-, Fango-Behandlungen, Lymphdrainagen) je Versicherungsjahr |
max. 8 Behandlungen |
max. 8 Behandlungen |
max. 8 Behandlungen |
| k) Rehabilitationsmaßnahmen |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
§ 2, Nr. 2
Nachleistung nach Ablauf des Versicherungsvertrages
bei Transportunfähigkeit |
max. 8 Wochen |
max. 6 Wochen |
max. 6 Wochen |
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§ 3, Nr. 1
Krankenrücktransport ins Heimatland |
Kostenerstattung für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport in das nächstgelegene Krankenhaus im Heimatland in unbegrenzter Höhe, außerdem auf Wunsch der versicherten Person bei Krankenhausbehandlungen länger 14 Tage. |
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§ 3, Nr. 2
Kostenerstattung für Überführung ins Heimatland |
max. € 15.000,- |
max. € 10.000,- |
max. € 10.000,- |
§ 3, Nr. 2
Kostenerstattung für Bestattung vor Ort |
max. bis zur Höhe der
Überführungskosten |
max. bis zur Höhe der
Überführungskosten
|
max. bis zur Höhe der
Überführungskosten
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§ 7
Selbstbehalt
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ohne Selbstbehalt |
ohne Selbstbehalt |
ohne Selbstbehalt |
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§ 2, Nr. 2 c)
Höhe der Kostenübernahmeerklärung bei stationärer Behandlung
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max. € 15.000,- |
max. € 15.000,- |
max. € 15.000,- |
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Unfallversicherung |
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§ 3
Versicherungssumme für den Todesfall |
€ 10.000,- |
€ 10.000,- |
nicht versichert |
§ 4
Versicherungssumme für den Invaliditätsfall |
max. € 140.000,- |
max. € 140.000,- |
nicht versichert |
§ 6, Nr. 1
Bergungskosten
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max. € 5.000,- |
max. € 5.000,- |
nicht versichert |
§ 6, Nr. 2
Kurbeihilfe
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max. € 1.500,- |
max. € 1.500,- |
nicht versichert |
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Monatsprämien |
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bis 40 Jahre
Versicherungsdauer in Monaten
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€ 58,90
1. bis 12.
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€ 63,70
13. bis 48.
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€ 37,20
1. bis 12.
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€ 60,80
13. bis 48.
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€ 33,10
1. bis 12.
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€ 56,70
13. bis 48.
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41 bis 55 Jahre
Versicherungsdauer in Monaten
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€ 119,90
1. bis 12.
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€ 124,-
13. bis 48.
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€ 74,90
1. bis 12.
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€ 119,-
13. bis 48.
|
€ 69,90
1. bis 12.
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€ 114,-
13. bis 48.
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Versicherungsbedingungen zu Tarif mawista Student
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Produktefür Ausländer in Deutschland |
mawista-Student
Die Krankenversicherung für ausländische Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten in Deutschland. |
mawista-Science
Die Krankenversicherung für ausländische Stipendiaten, Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten in Deutschland. |
mawista-Visum
Die Krankenversicherung für ausländische Gäste (Besucher), Geschäftsreisende, Touristen und Besuchergruppen in Deutschland bis zu 183 Tagen. |
mawista-Au-Pair
Die Krankenversicherung für ausländische Aupairs in Deutschland. |
mawista-Longstay
Die Krankenversicherung für Ausländer in Deutschland und der Europäischen Union für Aufenthalte bis zu 5 Jahre |
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ProdukteFür Deutsche im Ausland |
mawista-Student
Die Krankenversicherung für deutsche Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten mit weltweitem Versicherungsschutz. |
mawista-Science
Die Krankenversicherung für deutsche Stipendiaten, Studierende, Gastwissenschaftler, Sprachschüler und Praktikanten mit weltweitem Versicherungsschutz fürs Ausland. |
mawista-Au-Pair
Die Krankenversicherung für deutsche Aupairs im Ausland. |
mawista-Longcare
Die Krankenversicherung für Arbeitnehmer, Langzeiturlauber bis zu 5 Jahre im Ausland |
mawista-Holiday
Versicherungsver–gleiche für Reisekranken (1 bis 365 Tage), Reiserücktrittskosten–versicherung (Jahres- und Einmalpolicen) |
mawista-Company
Die Krankenversicherung im Rahmen eines Gruppenvertrages für Arbeitgeber, Verbände und andere Organisationen |
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