Ausreichender Kranken-versicherungsschutz

Während der Dauer eines Sprachkurses ist die Person Sprachschüler und damit nicht Student und in der Folge hat die Person auch keinen Zugang zur studentischen Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse GKV.

1. Personenkreis rund um die Hochschule

Sprachschüler:

Kommt ein ausländischer Student nach Deutschland mit der Absicht hier zu studieren, so ist sehr oft ein studienvorbereitender Sprachkurs notwendig. Je nach dem dauert ein Deutschkurs 1 bis 2 Semester und endet mit der Prüfung zum DSH (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang). Während der Dauer des Sprachkurses ist die Person Sprachschüler und damit nicht Student und in der Folge hat die Person auch keinen Zugang zur studentischen Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse GKV.

Studienkollegiaten:

Ausländische Studienbewerber, deren Schulzeugnisse nicht zum direkten Studium berechtigen, absolvieren einen in der Regel zwei Semester dauernden Vorbereitungskurs an einem Studienkolleg. Während der Dauer des Studienkolleges tritt auch keine Versicherungspflicht ein.

Stipendiaten:

Auch Stipendiaten, fallen unter den Personenkreis der keinen Zugang zu einer gesetzlichen Krankenkasse hat, da ein Stipendium als Schenkung gilt und kein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit darstellt, damit keine Pflichtversicherung in der GKV möglich.

Studenten über:

Ausländische Studenten über dem 30. Lebensjahr oder dem 14. Fachsemester haben auch keinen Zugang zur studentischen Pflichtversicherung der GKV.

Gastwissenschaftler:

Zusätzlich kommen noch ausländische Gastwissenschaftler vorübergehend an die Hochschulen.

2. Rechtsgrundlagen für die Visumerstellung / Visumverlängerung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

Als ausreichender Krankenversicherungsschutz wird immer eine GKV und eine Private Krankenversicherung (PKV) nach 257 SGB V akzeptiert.

Problem dabei ist, dass der aufgeführte Personenkreis keinen Zugang zur GKV hat und die PKV Personen mit befristetem Aufenthaltstitel nicht versichert.

Damit bleibt die Absicherung über eine Reisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland. Der Gesetzgeber erlaubt auch den nicht als Private Krankenversicherung tätigen Versicherungsgesellschaften (z.B. Reiseversicherer) ausdrücklich die langfristige Reisekrankenversicherung bis zu einer Vertragsdauer von 5 Jahren für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel (§ 195 VVG).

3. Regelungslücke

Nicht genauer bestimmt ist die Formulierung: „Ausreichender Krankenversicherungsschutz“ im Aufenthaltsgesetz. Es sind also keine Mindestanforderungen festgelegt.

Verschiedene Ausländerbehörden haben sich damit beholfen, indem sie von den Leistungsanbietern eine Bestätigung für die Versicherten verlangen, dass der Versicherungsschutz dem der GKV entspricht.

Spezialisten wissen jedoch, dass der angebotene Reisekrankenversicherungsschutz zwar dem der GKV entspricht, aber nicht gleich dem der GKV ist. Viele Leistungsmerkmerkmale der GKV sind nicht versichert und entsprechen auch nicht dem tatsächlichen Bedarf der Personengruppe, beispielhaft seien hier das Krankengeld, Vorsorgeuntersuchungen oder Kuren genannt. Weiter wird verlangt, dass keine höheren Selbstbehalte (max. 300,- EUR je Jahr) vereinbart sind.

Der Versicherungsschutz darf darüber hinaus keine Ablauf- oder Erlöschungsklausel hinsichtlich eines bestimmten Lebensalters vorsehen.

Der Versicherungsschutz darf insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen. Von einigen Ausländerbehörden wird auch Versicherungsschutz über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus (Nachleistung) bis zur Transportfähigkeit max. für z.B. 6 Wochen gewünscht.

Ein umfassender Versicherungsschutz ist nicht erforderlich. Der Personenkreis (der MAWISTA) ist in aller Regel jung und gesund. Der Personenkreis verfügt auch nicht über die finanziellen Mittel für einen umfangreicheren Versicherungsschutz. Monatsbeiträge zwischen 35,- EUR und 40,- EUR sind noch bezahlbar.

Bei diesen günstigen Monatsbeiträgen kann auch kein umfassender Leistungsumfang angeboten werden. Warum auch? Höhere Beiträge sind von den Kunden nicht finanzierbar, die meisten ausländischen Gäste verfügen über ein sehr eingeschränktes Budget.

Sinnvoll aber nicht von den Ausländerbehörden verlangt, ist die Ergänzung um eine Privathaftpflichtversicherung.

4. Die Reisekrankenversicherung ist ausreichend

Der Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung kann und soll auch nicht dem der GKV gleich sein. Die Behandlung von Vorerkrankungen ist ausgeschlossen, für eine Schwangerschaft gelten die üblichen Wartezeiten von 8 Monaten. Psychische Erkrankungen und Zahnersatz sind eingeschränkt versichert.

Versicherungsschutz bei den MAWISTA-Tarifen besteht für:

Ambulante Behandlungen einschließlich:

Nach all den jahrelangen Erfahrungen mit dem Personenkreis ist der angebotene Reisekrankenversicherungsschutz für den Personenkreis ausreichend, zumal sich die Personen nur vorübergehend (befristete Aufenthaltstitel) in Deutschland aufhalten.

Für Personen mit unbefristetem Aufenthaltstitel ist die echte PKV oder die GKV die richtige Absicherung.

MAWISTA hat sich seit Jahren auf die Absicherung für den Krankheitsfall von ausländischen Sprachschülern und Studenten spezialisiert. Mehr als 300.000 Personen haben bislang Ihren Krankenversicherungsschutz MAWISTA anvertraut. MAWISTA konzentriert sich dabei vor allem auf den Personenkreis, der keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenkasse oder PRIVATEN Krankenversicherung hat.