MAWISTA
Visum

Geeignete Krankenversicherung für die Einreise internationaler Besucher mit Schengen-Visum nach Deutschland, in die Schweiz und die Schengen-Länder

MAWISTA Visum

MAWISTA Visum

Ab 13 € pro Reise

Krankenversicherung für die nachfolgenden Personengruppen:

mawista-visum

MAWISTA Visum

Ab 13 € pro Reise

Gäste in Deutschland

Willkommen bei MAWISTA Visum

MAWISTA Visum ist eine offiziell anerkannte Krankenversicherung für Reisen nach Deutschland, in die Schweiz und die Schengen-Staaten. Die Krankenversicherung erstattet im Falle einer unerwarteten Krankheit oder eines Unfalls alle versicherten medizinischen Kosten in unbegrenzter Höhe. Damit erfüllt sie die Auflagen der Botschaften und Konsulate für ein Schengen-Visum. 

Die Versicherungsdauer kann zwischen acht und 183 Tage gewählt werden. Hierbei ist ein mehrmaliges Einreisen in den Schengen-Raum innerhalb des versicherten Zeitraums jederzeit möglich. Den gültigen Versicherungsschein erhält man direkt nach Abschluss per E-Mail.

Mawista Visum

Tarif auf einen Blick

Versicherungsdauer

Dauer von acht bis 183 Tagen (6 Monate)

Höchstaufnahmealter

Das maximale Eintrittsalter beträgt 80 Jahre

Vertragsschluss

Vor Einreise bis zu einem Monat nach Einreise

Zahlungsweise

Einmalig per Lastschrift
oder Kreditkarte

Stornierung

Innerhalb der Widerrufsfrist oder bei Visum-Ablehnung

Selbstbeteiligung

Selbstbehalt erst ab dem
65. Lebensjahr

Versicherte Region

Deutschland, Schweiz
und die Schengen-Staaten

Verlängerung

Anschlussversicherung beantragbar

Gültigkeit

Mehrmalige Ein- und Ausreise in Schengen-Länder möglich

Rezensionen

Das sagen unsere Kunden

4.6/5
2231 Bewertungen

Entscheidungshilfe

Leistungsübersicht
MAWISTA Visum
MAWISTA Visum

24/7 medizinische Assistance / Notrufzentrale

Ambulante ärztliche Behandlungen

Stationäre Krankenhausbehandlungen

Ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel

Medizinische Hilfen wie Gehstützen oder Rollstuhl

Transportkosten zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus

Überführungskosten im Todesfall

Schmerzstillende Zahnbehandlung, Reparaturen von Prothesen und Provisorien je Versicherungsjahr

250 €

Such-, Rettungs- und Bergungskosten nach einem Unfall

5.000 € 

Reise-Haftpflichtversicherung zu Schadenersatzansprüchen bei Mietsachschäden

250.000 €

Reise-Haftpflichtversicherung zu Schadenersatzansprüchen bei Personen- und Sachschäden

1.000.000 €

Vertragsbedingungen

Einmalbeitrag

MAWISTA Visum für Einzelreisende bis 64 Jahre 

MAWISTA Visum 

bis 8 Tage 

13 €

bis 15 Tage

19 €

bis 31 Tage 

34 €

bis 45 Tage 

49 €

bis 62 Tage 

67 €

bis 92 Tage 

95 €

bis 183 Tage 

199 €

Einmalbeitrag

MAWISTA Visum für Einzelreisende von 65 bis 80 Jahre


Selbstbehalt 100 € je Person für ambulante Behandlungen und 500 € je Person für stationäre Behandlungen

MAWISTA Visum 

bis 8 Tage 

26 €

bis 15 Tage

38 €

bis 31 Tage

68 €

bis 45 Tage 

98 €

bis 62 Tage 

134 €

bis 92 Tage 

190 €

bis 183 Tage 

398 €

Unser Service

Nach Abschluss des Vertrages erhältst du den Versicherungsschein sofort als PDF per E-Mail.

Nach Abschluss der Versicherung, kannst du  jederzeit innerhalb 12 Monaten in ein Schengen-Land einreisen. Der  eigentliche Versicherungsschutz beginnt ab der ersten Einreise in ein Schengen-Land und gilt dann für die Dauer der von dir gewählten Tage (8-183 Tage).

Bei Fragen zu MAWISTA Visum helfen dir unsere Mitarbeiter gerne persönlich weiter.

Der Versicherer
Allianz Logo

AWP P&C S.A.
Niederlassung für Deutschland
Bahnhofstr. 16
85609 Aschheim (bei München)

Oft gestellte Fragen

Fragen rund um den Tarif
Tarif
Krankheit
Rechnung
Leistung
Antrag
In welchen Ländern ist man versichert?

Die Incoming-Krankenversicherung MAWISTA Visum ist von den Schengen-Behörden sowohl für Aufenthalte in Deutschland, der Schweiz und den Schengen-Staaten anerkannt.

Versicherungsschutz besteht nicht in Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.

Generell sind Reisen in Gebiete, für die zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht, vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Gibt es eine Krankenversicherung für die mitgereiste Familie?

Wenn der Familienbesuch weniger als sechs Monate dauert, ist MAWISTA Visum eine gute Wahl. Jedes Familienmitglied muss das Versicherungsprodukt einzeln abschließen. Eine Gruppenversicherung für mehrere Personen bieten wir nicht an.

Warum benötigt man eine Haftpflichtversicherung?

Eine Haftpflichtversicherung zahlt die entstandenen Kosten bei Schäden, die man im täglichen Leben unabsichtlich verursacht hat. Darunter fallen Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachgegenständen) und Personenschäden (Gesundheitsschädigung, Verletzung oder Tod von Dritten). Bei Sach- und Personenschäden beträgt die Versicherungssumme bis zu 1.000.000 € pro Person und bis zu 250.000 € für Mietsachschäden (zum Beispiel ein selbst verursachter Wasserschaden).

Wie kann ein MAWISTA Visum Vertrag gekündigt werden?

Ein MAWISTA Visum Vertrag kann innerhalb der Widerrufsfrist oder bei Visum-Ablehnung storniert werden. Die Stornierung muss schriftlich bei MAWISTA eingehen. Nach Eingang der Kündigung wird diese geprüft und eine schriftliche Rückmeldung versendet. Bei erfolgreicher Stornierung erfolgt die Rückzahlung nach Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeit.

Zu welchem Arzt oder Krankenhaus darf man gehen?

Bei einer kleineren Erkrankung (zum Beispiel einer Grippe, Kopfschmerzen oder kleineren Unfällen) empfehlen wir das Aufsuchen eines Allgemeinarztes in der Nähe. Der behandelnde Arzt kann bei Bedarf eine Überweisung an den Facharzt ausstellen. Bei Zahnschmerzen sollte man sich direkt an den Zahnarzt wenden. 

Bei starken Schmerzen, gravierenden Unfällen oder außerhalb ärztlicher Sprechzeiten (zum Beispiel am Wochenende), sollte man eine Bereitschaftspraxis aufsuchen, die Notdienst hat, oder in ein Krankenhaus gehen. Sollte eine stationäre Behandlung im Krankenhaus nötig sein (wie zum Beispiel aufgrund einer Operation), ist umgehend der Versicherer zu kontaktieren. Die Mitarbeiter der Notrufzentrale klären in diesem Fall die Details zur Kostenübernahme direkt mit dem Krankenhaus. Dies hat den Vorteil, dass hohe Krankenhausrechnungen nicht ausgelegt werden müssen, da der Versicherer die Kosten direkt übernimmt.

Die Mitarbeiter unserer Notrufzentrale sind 24 Stunden für dich erreichbar:
Telefon: +49 89 62424-496
Telefax: +49 89 62424-246

Welche Unterlagen werden für eine Kostenübernahmeerklärung benötigt?

Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Kostenübernahmeerklärung ist die Behandlung einer akuten Erkrankung (keine Vorerkrankung), die medizinisch notwendig und unaufschiebbar ist.

Zur Prüfung dieser Voraussetzungen müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • ausführlicher Befundbericht des Arztes, der die Operation angeordnet hat
  • Anamnese
  • Beschwerdebild
  • Information, wann die Operation stattfinden soll
  • Information, wo die Operation stattfinden soll
Wie kann man Rechnungen einreichen?

Rechnungen werden über unser Schadenformular eingereicht. Dieses wird vollständig ausgefüllt. Nach dem Absenden des Formulars wird eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail versendet. Der Versicherer prüft im Anschluss die Erstattungsfähigkeit der Rechnung und leitet alles Weitere in die Wege.

Welche Unterlagen werden für die Erstattung von Krankenhausrechnungen benötigt?

Für die Prüfung von Krankenhausrechnungen benötigt der Versicherer folgende Unterlagen:

  • Aufnahmeanzeige vom Krankenhaus
  • Entlassungsanzeige vom Krankenhaus
  • Rechnung
  • vollständigen Entlassungsbericht
Sind Medikamente mitversichert?

Die Kosten für Medikamente werden übernommen, sofern diese von einem Arzt für die medizinisch notwendige Behandlung einer akuten Erkrankung verschrieben wurden.

Was ist im Tarif MAWISTA Visum nicht versichert?

Grundsätzlich erstattet der Versicherer bei MAWISTA Visum nur Behandlungen, die medizinisch notwendig und nach Versicherungsbeginn aufgetreten sind. Somit werden Behandlungen von Vorerkrankungen vom Versicherer nicht bezahlt.

Die Versicherungsbedingungen beschreiben unter § 3, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht:

  1. Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind
  2. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste
  3. Alkohol-, Drogen- und andere Suchtkrankheiten und deren Folgen
  4. Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche, aufschiebbare oder nicht medizinisch-indizierte Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen
  5. Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und das dazugehörige Training verursacht wurden
  6. Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien, deren Kostenaufwand mehr als 250 € pro Aufenthalt betragen, hinausgehen
  7. Massagebehandlung sowie die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln
  8. Behandlung geistiger oder seelischer Störungen sowie Hypnose und Psychotherapie einschließlich der hierfür verwendeten Arzneimittel und Krankenrücktransport
  9. durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung einschließlich Krankenrücktransport
  10. Honorare und Gebühren, die den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang übersteigen, sowie Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung)
Welche Leistungen sind bei einer COVID-19-Erkrankung versichert?

Eine COVID-19-Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes ist bei uns versichert.

Abgedeckt sind folgende Leistungen, sofern diese vom Arzt angeordnet wurden:

  • medizinisch notwendige Behandlungen
  • Untersuchungen
  • Medikamente
  • Kosten für eine stationäre Quarantäne
  • PCR-Test (bei vorhandenen Symptomen)
Allgemeine Infos zum Schengen-Visum

Ein Visumsantrag wird bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat (Auslandsvertretung) des Schengen-Landes gestellt, in das man einreisen möchte. Jede Auslandsvertretung ist für einen gewissen Amtsbezirk zuständig. An welche Stelle man sich wenden muss, hängt vom gewöhnlichen Aufenthalts- bzw. Wohnsitz ab. Dort wird der Visumsantrag mit allen erforderlichen Unterlagen persönlich eingereicht. Beim Auswärtigen Amt kann der Visumsantrag elektronisch gestellt werden.

Die Bearbeitung eines Antrags für ein kurzfristiges Visum dauert im Normalfall zwei bis zehn Arbeitstage. Wenn der Aufenthalt in der Hauptreisezeit liegt, kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Bei einem längeren Aufenthalt oder einer Arbeitserlaubnis muss mit Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten gerechnet werden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Antragstellung.

Für Privatbesuche wird in der Regel eine „Einladung“ benötigt. Damit ist eine förmliche Verpflichtungserklärung gemeint. Das entsprechende Formular findet der Gastgeber bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländervertretung oder beim Ordnungsamt. Im Zuge der Erklärung wird üblicherweise die Bonität geprüft und die Unterschrift beglaubigt. Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung haftet der Gastgeber für Versorgungskosten, die vom Gast selbst nicht getragen werden können. Er ist damit verpflichtet, den Lebensunterhalt (Ernährung, Wohnung, Bekleidung etc.) sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Die Übernahme der Kosten bei einer notwendigen Rückführung des Gastes müssen ebenfalls übernommen werden.

MAWISTA Visum kann auch von deutschen Personen mit Wohnsitz im Ausland für ihren vorübergehenden Besuch in Deutschland abgeschlossen werden.

Was ist der Schengen-Raum?

Der Schengen-Raum ist ein Bündnis aus 26 Ländern, dem die Abschaffung stationärer Grenzkontrollen zugrunde liegt. Mit dem Schengen-Visum erwirbt man somit eine Ein- und Ausreiseerlaubnis für sämtliche Länder des Schengen-Raumes. Zu den Mitgliedsstaaten zählen Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Wer benötigt ein Visum zur Einreise in den Schengen-Raum?

Eine aktuelle Liste der visumpflichtigen Länder ist auf der Website des Auswärtigen Amtes zu finden.

Kann eine Anschlussversicherung beantragt werden?

Die maximale Laufzeit von MAWISTA Visum beträgt 183 Tage. Die Beantragung einer MAWISTA-Anschlussversicherung ist möglich. Wichtig hierbei ist, dass diese vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages beantragt wird. Der Versicherungsschutz der Anschlussversicherung besteht dann nur für akute Erkrankungen, die nach Beantragung der Anschlussversicherung (Abschlussdatum) eintreten. Unsere Mitarbeiter helfen bei Fragen gerne persönlich weiter. Wir sind montags bis donnerstags von 9.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 9.00 bis 16.00 Uhr unter der Nummer +49 7024 46951-0 erreichbar.

Kann man während des Aufenthaltes in Deutschland zu einem Tarif mit längerer Geltungsdauer wechseln?

MAWISTA Visum ist besonders geeignet für den Visumsantrag in einem Schengen-Land. Wenn der Aufenthalt in Deutschland zum Beispiel zum Besuch einer Sprachschule, zum Studium, als Wissenschaftler oder Expat fortgesetzt werden soll, bieten wir dafür ebenfalls passende Tarife an. Auf den Produktseiten von MAWISTA Student und MAWISTA Expatcare sind diese Angebote zu finden. Unsere Mitarbeiter beraten gerne persönlich zu einem geeigneten MAWISTA Anschlussvertrag.

Wir sind montag bis donnerstags von 9.00-17.00 Uhr und Freitag von 9.00-16.00 Uhr erreichbar:

Telefon: +49 7024 46951-0
E-Mail: info@mawista.com

Was ist eine "Einladung"?

Für Privatbesuche wird in der Regel eine „Einladung“ benötigt. Damit ist eine förmliche Verpflichtungserklärung gemeint, die der Gastgeber für den Zeitraum des Besuches eingehen muss. Das entsprechende Formular ist bei der für seinen Wohnort zuständigen Ausländervertretung oder beim Ordnungsamt zu finden. Im Zuge der Erklärung wird üblicherweise die Bonität geprüft und die Unterschrift beglaubigt. Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung haftet der Gastgeber für Versorgungskosten, die vom Gast selbst nicht getragen werden können. Er ist damit verpflichtet, den Lebensunterhalt (Ernährung, Wohnung, Bekleidung etc.) sowie die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Die Übernahme der Kosten bei einer notwendigen Rückführung des Gastes müssen ebenfalls übernommen werden.

Kann das Visum des Gastes in Deutschland verlängert werden?
Die Verlängerung eines Visums ist nur in bestimmten begründeten Ausnahmefällen möglich. Zuständig hierfür ist allein die innerdeutsche Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Gastes. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei dieser Behörde.