Arbeiten und Sozialversicherung in Deutschland

Kann ich als ausländischer Student in Deutschland arbeiten?

Viele unserer Kunden möchten gerne während ihres Aufenthaltes in Deutschland arbeiten. Einige, weil sie erste berufliche Erfahrungen sammeln wollen, andere Personen, weil sie das Geld benötigen. Wichtig ist, dass das Studium dabei nicht zu kurz kommt. Auch für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist es wichtig, dass der Student „ordentlich studiert“ und immatrikuliert ist. Eine nur Immatrikulation reicht dabei nicht aus. Das Studium muss im Vordergrund stehen, der Student muss sich überwiegend dem Studium widmen. Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit im Job nicht mehr als 20 Stunden betragen. Ausnahmen davon können sein, wenn überwiegend am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden gearbeitet wird. Anders ist es in der vorlesungsfreien Zeit, in den Semesterferien, in diesem Zeitraum gilt die zeitliche Beschränkung nicht. Nach dem Ausländerrecht dürfen ausländische Studenten eine Beschäftigung ausüben. Der Zeitraum ist jedoch auf 90 Tage oder 180 halbe Tage (ab voraussichtlich August 2012 – 120 Tage oder 240 halbe Tage) begrenzt. Dies gilt jedoch nicht während studienvorbereitender Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthaltes. Siehe hierzu auch: § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz.

Wann fallen Sozialversicherungsbeiträge an?

Wenn während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet werden, besteht keine Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege – und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung fallen jedoch Beiträge an, sobald das Einkommen 538,- EUR im Monat übersteigt. Die Beiträge werden dann zur Hälfte je vom Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bezahlt. Die gleichen Regeln gelten auch dann, wenn der Student während der Semesterferien jobbt, die 20 Stundenregel entfällt dann allerdings. Wird nun während des Semesters mehr als 20 Stunden gejobbt, dann fallen in der Regel die Sozialversicherungsbeiträge an. Es sei denn, der Job ist von vorneherein auf maximale 2 Monate begrenzt oder so angelegt, dass nur an Wochenenden oder in den Abend- und Nachstunden gearbeitet wird. Werden im Laufe eines Jahres (also 365 Tage am Stück) verschiedene Tätigkeiten mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden und insgesamt mehr als 26 Wochen abgeleistet, dann ist der Student sozialversicherungstechnisch zum Arbeitnehmer geworden. Der Sonderstatus des Studenten entfällt und es tritt Versicherungspflicht ein.

Minijob (geringfügige Beschäftigung) für ausländische Studenten

Minijobs werden auch häufig als 538-EURO-Jobs bezeichnet. Bei Minijobs ist das Entgelt entscheidend. Das Einkommen muss unter 538,- EUR monatlich liegen. Sehr wichtig ist, dass alle nebeneinander geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei der Beurteilung der Sozialversicherung zusammengerechnet werden. Wird die 538,- EUR Grenze dabei überschritten, handelt es sich um keinen Minijob mehr. Wenn das Studium weiterhin die Hauptsache (Hauptbeschäftigung) ist, müssen nur Rentenversicherungsbeiträge bezahlt werden. Ist der Student gesetzlich krankenversichert, muss der Arbeitgeber dann nur einen Pauschalbetrag an die Kranken- und Rentenversicherung abführen. Bei Personen, die privat krankenversichert sind oder über die MAWISTA im Rahmen einer Reisekrankenversicherung versichert sind, muss der Arbeitgeber keine Krankenversicherungsbeiträge abführen.

Praktikum während des Studiums

Wenn während des Studiums ein Praktikum abgeleistet wird, das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist das Arbeitsentgelt immer sozialversicherungsfrei. Als Nachweis ist dem Arbeitgeber eine Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Wenn es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt, aber dem Studienerfolg zweckmäßig erscheint, und das Arbeitsentgelt unter 538,- EUR liegt, ist auch dieses Praktikumsentgelt sozialversicherungsfrei. Es muss dabei aber um den ersten angestrebten Studienabschluss gehen, eine z. B. anschließende Promotion zählt nicht mehr. Ein Praktikum vor oder nach dem Studium zählt nicht zu den sozialversicherungsfreien Praktika.

Jobben in den Semesterferien:

Ist der Job auf die Semesterferien befristet, ist es gleichgültig wie viele Stunden in der Woche gearbeitet werden, in der Kranken-, Pflege – und Arbeitslosenversicherung besteht dann keine Beitragspflicht. Dies gilt jedoch nur für kurzfristige Beschäftigungen von unter 60 Kalendertagen bzw. 50 Arbeitstagen pro Jahr. Werden die 60 Kalendertage bzw. die 50 Arbeitstage überschritten, so sind zumindest Beiträge zur Rentensicherung zu bezahlen, oder wenn der Verdienst von 538,- EUR monatlich überschritten wird.

Woher bekomme ich die Sozialversicherungsnummer / den Sozialversicherungsausweis?

Personen, die erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, brauchen einen Sozialversicherungsausweis. Dies trifft auf die allermeisten ausländischen Studierenden zu. Den Sozialversicherungsausweis muss der erste Arbeitgeber beantragen. Beim Minijob ist der Antrag bei der Minijob-Zentrale zu stellen, bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Der Arbeitgeber erhält dann die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt, der Arbeitnehmer (Student) erhält seinen Sozialversicherungsausweis mit der Post zugestellt. Der Sozialversicherungsausweis gilt ein Arbeitsleben lang und muss gut aufbewahrt werden.

OHNE GEWÄHR – Stand: 01/2024