Krankenversicherung für ausländische Studenten

Wichtige Informationen zur Krankenversicherung in Deutschland

Krankenversicherung in Deutschland

Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Versorgung, bestehend aus ge­setzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Für Studenten gibt normalerweise eigene Tarifstufen, über die ein günstiger Krankenversicherungsschutz abgeschlossen werden kann.

In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Das heißt, jeder muss einen ausreichende Krankenversicherung vorweisen.

Für die Immatrikulation an einer Hochschule ist der Nachweis einer Krankenversicherung vorgeschrieben (SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 9).  Studenten haben die Wahl, ob sie sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern lassen möchten. 

Beispiele für gesetzliche Krankenkassen sind die AOK, BARMER, DAK, HEK, KKH, IKK und diverse Betriebskrankenkassen. Bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen, kann die Mitgliedschaft online beantragt werden.

Welche Krankenkasse ist für die Ausstel­lung der Versicherungsbescheinigung zu­ständig?

Studienbewerber/innen erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse oder dem privaten Versi­cherer, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versi­chert sind oder voraussichtlich versichert sein werden.

Studienbewerber/innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wol­len, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Kranken­kasse, welche die Befreiung ausspricht.

Ausnahme von der Pflichtversicherung:

Herkunft aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen

Mit einigen Ländern, darunter den Mit­gliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, bestehen Sozialversicherungsabkommen. Bist du in deinem Heimatland gesetzlich krankenversichert, so kannst du diesen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse aner­kennen lassen.

Studierende aus EU‐Ländern bekommen in der Regel in ihrer Heimat eine Internationale Versicherungskarte (EHIC ‐ EuropeanHealth Insu­rance Card), welche auch in Deutschland (auch beim Arzt) anerkannt ist.

Mit dieser Bescheinigun­g meldest du dich bitte bei einer ande­ren gesetzlichen Krankenkasse. Dort er­hältst du dann eine Bestätigung über die Krankenversicherung für die Ein­schrei­bung an der Hochschule.

Deine Versicherung deckt eventuell nicht alle Kosten in Deutschland ab. Erkundige dich schon vor der Einreise sehr ge­nau, welche Leistungen du in Deutsch­land in Anspruch nehmen darfst.

Eine Krankenversicherung mit Einschränkung der Behandlungskosten oder der Leistungspflicht wird in Deutschland nicht an­erkannt! Wenn du in deinem Heimatland über keinen Versicherungsschutz verfügst, musst du dich in Deutschland dennoch versi­chern, wie alle anderen Studierende auch.

Auch die privaten Krankenversicherungen anderer Länder können unter Umständen in Deutschland anerkannt werden. Ge­naueres solltest du mit deiner Versicherung klären.

Wird deine private Versicherung anerkannt, benötigst du für die Immatrikulation eine Bestätigung, dass du von der Versiche­rungspflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung befreit bist. Eine solche Be­freiung muss bei den gesetzlichen Kran­kenkassen in Deutschland beantragt werden. Beachte jedoch, dass eine Be­freiung immer für die gesamte Dauer des Studiums gilt und nicht widerrufen werden kann. Ein Wech­sel in eine gesetzliche Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich!

Anerkennung der Krankenversicherung für die Aufenthaltsverlängerung:

Zur Beantragung oder Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln ist der Nach­weis einer ausreichenden Krankenversi­cherung erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes vo­raus. Bestandteil der Sicherung des Le­bensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Be­stehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.

Als ausreichender Krankenversicherungsschutz wird eine gesetzliche Kranken­kasse oder substitutive Private Krankenversicherung akzeptiert. Problem dabei ist, dass einige Personen (Stipendiaten, Sprachschüler, Studenten über dem 30. Lebensjahr) keinen Zugang zur GKV haben und die Privaten Krankenversicherer Per­sonen mit befristetem Aufenthaltstitel meist nicht versichern. Damit kommt die Absicherung über eine Reisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland zum Zuge.

Der Gesetzgeber erlaubt auch ausdrück­lich den nicht als Private Krankenversiche­rung tätigen Versicherungsgesellschaften (z.B. Reiseversicherer) die langfristige Reisekrankenversicherung bis zu einer Vertragsdauer von 5 Jahren für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel (§ 195 VVG).

Die Anbieter (Versicherungsvermittler und Versicherer) erstellen auf Wunsch eine Bestätigung für Behörden.

Nachdem der Gesetzgeber nicht genauer bestimmt hat, was unter einem „ausreichenden Krankenversicherungsschutz“ zu verstehen ist, hat sich in der Praxis nach­stehende Mindestanforderung entwickelt:

Ambulante Behandlungen einschließlich:

Bei Studenten, die bereits gegenüber der Hochschule zur Immatrikulation den Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, verzichten einige Ausländerbehörden auf einen erneuten Nachweis – da reicht dann die Immatrikulationsbescheinigung.

Ausnahme von der Pflichtversiche­rung:

Für bestimmte Personenkreise besteht keine Möglichkeit sich bei einer gesetzli­chen Krankenkasse zu versichern, diese sind:

Dieser Personenkreis wird auch in der Regel nicht von der echten Privaten Krankenversicherung wegen des „befristeten Aufenthaltstitels“ aufgenommen.

Für diesen Personenkreis hat die private Versicherungswirtschaft preisgünstige Sondertarife entwickelt.

Im Rahmen der sogenannten Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste wird Versicherungsschutz für die Dauer von bis zu 5 Jahre angeboten. Der Versicherungsschutz umfasst die notwendige Absicherung für akut auftretende Erkran­kungen (Arzt- und Krankenhausbehandlungen), sowie Leistungen bei Schwan­gerschaft und Geburt (nach einer Warte­zeit von 8 Monaten).

Nicht versichert sind meist: Behandlungen von bestehenden Erkrankungen (Vorerkrankungen) und z. B. Vorsorgeuntersuchun­gen (Check-ups).

Der Versicherungsschutz sollte jeweils für die gesamte mögliche Dauer abgeschlos­sen werden, da Verlängerungen auch von den Versicherern abgelehnt werden kön­nen, oder bei einigen Anbietern bei einer Verlängerung Vorerkrankungen (Erkrankungen oder Schwangerschaften, die in der ersten Versicherungsperiode eingetreten sind) ausgeschlossen sind. Verträge mit kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen kön­nen jedoch täglich zum Monatsende ge­kündigt werden.

Sinnvoll ist der Einschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, aber nicht zwingend für die Anerkennung bei der Aufenthaltstitel-Erlangung oder Verlängerung.