Krankenversicherung für ausländische Studenten
Wichtige Informationen zur Krankenversicherung in Deutschland
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Krankenversicherung in Deutschland
Deutschland verfügt über eine sehr gute medizinische Versorgung, bestehend aus gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Für Studenten gibt normalerweise eigene Tarifstufen, über die ein günstiger Krankenversicherungsschutz abgeschlossen werden kann.
In Deutschland gibt es eine Versicherungspflicht. Das heißt, jeder muss einen ausreichende Krankenversicherung vorweisen.
Für die Immatrikulation an einer Hochschule ist der Nachweis einer Krankenversicherung vorgeschrieben (SGB V, § 5 Abs. 1 Nr. 9). Studenten haben die Wahl, ob sie sich bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern lassen möchten.
Beispiele für gesetzliche Krankenkassen sind die AOK, BARMER, DAK, HEK, KKH, IKK und diverse Betriebskrankenkassen. Bei den meisten gesetzlichen Krankenkassen, kann die Mitgliedschaft online beantragt werden.
Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig?
Studienbewerber/innen erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse oder dem privaten Versicherer, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden.
Studienbewerber/innen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, welche die Befreiung ausspricht.
Ausnahme von der Pflichtversicherung:
- Gastwissenschaftler, Postdoc, Stipendiaten (jeweils ohne Arbeitsvertrag)
- Teilnehmer/-innen an deutschen Sprachkursen und Studienkollegs
- Studierende, die das 30. Lebensjahr überschritten haben
Herkunft aus Ländern mit Sozialversicherungsabkommen
Mit einigen Ländern, darunter den Mitgliedsländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, bestehen Sozialversicherungsabkommen. Bist du in deinem Heimatland gesetzlich krankenversichert, so kannst du diesen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenkasse anerkennen lassen.
Studierende aus EU‐Ländern bekommen in der Regel in ihrer Heimat eine Internationale Versicherungskarte (EHIC ‐ EuropeanHealth Insurance Card), welche auch in Deutschland (auch beim Arzt) anerkannt ist.
Mit dieser Bescheinigung meldest du dich bitte bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse. Dort erhältst du dann eine Bestätigung über die Krankenversicherung für die Einschreibung an der Hochschule.
Deine Versicherung deckt eventuell nicht alle Kosten in Deutschland ab. Erkundige dich schon vor der Einreise sehr genau, welche Leistungen du in Deutschland in Anspruch nehmen darfst.
Eine Krankenversicherung mit Einschränkung der Behandlungskosten oder der Leistungspflicht wird in Deutschland nicht anerkannt! Wenn du in deinem Heimatland über keinen Versicherungsschutz verfügst, musst du dich in Deutschland dennoch versichern, wie alle anderen Studierende auch.
Auch die privaten Krankenversicherungen anderer Länder können unter Umständen in Deutschland anerkannt werden. Genaueres solltest du mit deiner Versicherung klären.
Wird deine private Versicherung anerkannt, benötigst du für die Immatrikulation eine Bestätigung, dass du von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit bist. Eine solche Befreiung muss bei den gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland beantragt werden. Beachte jedoch, dass eine Befreiung immer für die gesamte Dauer des Studiums gilt und nicht widerrufen werden kann. Ein Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich!
Anerkennung der Krankenversicherung für die Aufenthaltsverlängerung:
Zur Beantragung oder Verlängerung von befristeten Aufenthaltstiteln ist der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt die Erteilung des Aufenthaltstitels in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes voraus. Bestandteil der Sicherung des Lebensunterhaltes ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG auch das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes.
Als ausreichender Krankenversicherungsschutz wird eine gesetzliche Krankenkasse oder substitutive Private Krankenversicherung akzeptiert. Problem dabei ist, dass einige Personen (Stipendiaten, Sprachschüler, Studenten über dem 30. Lebensjahr) keinen Zugang zur GKV haben und die Privaten Krankenversicherer Personen mit befristetem Aufenthaltstitel meist nicht versichern. Damit kommt die Absicherung über eine Reisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland zum Zuge.
Der Gesetzgeber erlaubt auch ausdrücklich den nicht als Private Krankenversicherung tätigen Versicherungsgesellschaften (z.B. Reiseversicherer) die langfristige Reisekrankenversicherung bis zu einer Vertragsdauer von 5 Jahren für Personen mit befristetem Aufenthaltstitel (§ 195 VVG).
Die Anbieter (Versicherungsvermittler und Versicherer) erstellen auf Wunsch eine Bestätigung für Behörden.
Ambulante Behandlungen einschließlich:
- verordneter Medikamente
- schmerzstillende Zahnbehandlung
- stationäre Heilbehandlung
- Rücktransport ins Heimatland
- Rehabilitationsmaßnahmen als Anschlussheilbehandlung
- Behandlungskosten bei missglücktem Suizid
Bei Studenten, die bereits gegenüber der Hochschule zur Immatrikulation den Krankenversicherungsschutz nachgewiesen haben, verzichten einige Ausländerbehörden auf einen erneuten Nachweis – da reicht dann die Immatrikulationsbescheinigung.
Ausnahme von der Pflichtversicherung:
Für bestimmte Personenkreise besteht keine Möglichkeit sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern, diese sind:
- Gastwissenschaftler, Postdoc, Stipendiaten (jeweils ohne Arbeitsvertrag)
- Teilnehmer/-innen an deutschen Sprachkursen und Studienkollegs
- Studierende, die das 30. Lebensjahr überschritten haben
Dieser Personenkreis wird auch in der Regel nicht von der echten Privaten Krankenversicherung wegen des „befristeten Aufenthaltstitels“ aufgenommen.
Für diesen Personenkreis hat die private Versicherungswirtschaft preisgünstige Sondertarife entwickelt.
Im Rahmen der sogenannten Reisekrankenversicherung für ausländische Gäste wird Versicherungsschutz für die Dauer von bis zu 5 Jahre angeboten. Der Versicherungsschutz umfasst die notwendige Absicherung für akut auftretende Erkrankungen (Arzt- und Krankenhausbehandlungen), sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (nach einer Wartezeit von 8 Monaten).
Nicht versichert sind meist: Behandlungen von bestehenden Erkrankungen (Vorerkrankungen) und z. B. Vorsorgeuntersuchungen (Check-ups).
Der Versicherungsschutz sollte jeweils für die gesamte mögliche Dauer abgeschlossen werden, da Verlängerungen auch von den Versicherern abgelehnt werden können, oder bei einigen Anbietern bei einer Verlängerung Vorerkrankungen (Erkrankungen oder Schwangerschaften, die in der ersten Versicherungsperiode eingetreten sind) ausgeschlossen sind. Verträge mit kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen können jedoch täglich zum Monatsende gekündigt werden.
Sinnvoll ist der Einschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, aber nicht zwingend für die Anerkennung bei der Aufenthaltstitel-Erlangung oder Verlängerung.