Tarife zum Auslandskrankenschutz

Tarife zum Auslandskrankenschutz

Auslandskrankenschutz

Der Auslandskrankenschutz gehört zu den wichtigsten Reisevorbereitungen. Unerwartet im Ausland krank zu werden, selbst wenn es kleine Unpässlichkeiten sind, erfordern meist einen Besuch bei dem Arzt. Der Versicherungsschutz in Ländern mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat ist zwar gewährleistet, dieser geht jedoch nicht über die Behandlungskosten einer geleichwertigen Behandlung in Deutschland hinaus. Das bedeutet, dass eventuelle Differenzkosten, die nicht unerheblich sein können, selbst getragen werden müssen. Zudem wird ein eventueller Rücktransport ins Heimatland nicht übernommen. Für Reisen in Länder mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen Behandlungskosten, bzw. Medikamente selbst bezahlt werden wenn keine Auslandskrankenversicherung besteht.

Vertragslänge

Der Bedarf des Auslandskrankenschutz ist individuell. In der Regel wird dieser nur für Urlaubsreisen benötigt. Empfehlenswert ist hier der Abschluss einer Jahrespolice, die den Versicherungsschutz für alle Urlaubsreisen, oft auch Geschäftsreisen, üblicherweise bis 42 Tage übernimmt. Manche Versicherungsgesellschaften versichern auch über die Jahrespolice Reisen bis zu 56 Tagen. Ein Jahresvertrag verlängert sich immer automatisch wenn er nicht vor Ablauf fristgemäß gekündigt wird. Der Vorteil ist hier nicht nur der günstige Preis, sondern auch dass nicht versäumt wird die entsprechende Vorsorge zu treffen.

Für Auslandsaufenthalte, die darüber hinausgehen muss immer eine separate Versicherung abgeschlossen werden. Tarife gibt es hier für Reisen von 1-365 Tage oder für Aufenthalte bis zu 5 Jahren. Da der Auslandskrankenschutz in diesem Fall immer vor Antritt der Reise abgeschlossen werden muss, wird empfohlen bei einer ungewissen Aufenthaltsdauer die Höchstversicherungsdauer abzuschließen, da ein Antrag auf Verlängerung beim Versicherer gestellt werden kann, dieser jedoch geprüft wird und eventuell auch abgelehnt werden kann. Bei vorzeitiger Rückkehr besteht hier immer die Möglichkeit der Kündigung.